Allgemeine Geschäftsbedingungen

Aktuell gültige Version vom April 2020

1. Geltungsbereich
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen der DVGW-Forschungsstelle am Engler-Bunte-Institut (nachfolgend „DVGW-EBI“ genannt) sowie für die im Rahmen der Auftragsdurchführung von dieser erbrachten Nebenleistungen und sonstigen Nebenverpflichtungen. Sie gelten in ihrer jeweils gültigen bzw. in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2 Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers einschließlich eventueller Einkaufsbedingungen finden keine Anwendung und werden hiermit ausgeschlossen. Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen das DVGW-EBI nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn das DVGW-EBI auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen), die aktuelle (also keine früheren oder künftigen) Geschäfte betreffen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung des DVGW-EBI maßgeblich.

2. Angebote, Auftragsannahme
Die Angebote des DVGW-EBI sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

3. Zustandekommen von Verträgen
Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung des DVGW-EBI oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Ausführung der vom Auftraggeber angeforderten Arbeiten durch das DVGW-EBI zustande. Sofern der Auftraggeber das DVGW-EBI ohne vorheriges Angebot des DVGW-EBI beauftragt, liegt es in dem alleinigen Ermessen des DVGW-EBI, die Bestellung durch eine schriftliche, bzw. elektronische Annahmeerklärung oder durch Erbringung der beauftragten Leistung, anzunehmen.

4. Leistungsumfang
4.1 Für den Umfang der Leistungen ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgebend. Liegt eine solche nicht vor, so ist die Auftragsbestätigung des DVGW-EBI maßgebend.
4.2 Die vereinbarten Leistungen werden unter Beachtung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Vorschriften durchgeführt.
4.3 Ferner ist das DVGW-EBI berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen, soweit keine anders lautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden oder zwingende Vorschriften eine bestimmte Vorgehensweise erfordern.
4.4 Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder begutachteter oder geprüfter Teile noch der Gesamtanlage/-geräte und derer vor- bzw. nachgelagerter Prozesse, Organisationen, bestimmungsgemäße An- und Verwendung, sowie der den Anlagen/Geräten zu Grunde liegenden Systeme übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau und bestimmungsgemäße An- und Verwendung untersuchter Anlagen/Geräte übernommen.
4.5 Bei Prüfaufträgen ist das DVGW-EBI nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

5. Leistungsfristen/-termine
5.1 Leistungsfristen und -termine beruhen auf Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie vom DVGW-EBI ausdrücklich als verbindlich betätigt werden.
5.2 Soweit Fristen verbindlich vereinbart wurden, beginnen sie erst nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen an das DVGW-EBI durch den Auftraggeber. Dies gilt entsprechend für vereinbarte Termine, die sich um den Zeitraum einer vom DVGW-EBI nicht zu vertretenden Verzögerung auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers verlängern.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für das DVGW-EBI kostenlos erbracht werden.
6.2 Für die Durchführung der Leistungen notwendige Unterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungs-vorschriften entsprechen.
6.3 Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen erforderlich wird.

7. Leistungsabrechnung
7.1 Ist bei der Erteilung des Auftrages der Leistungsumfang nicht ausdrücklich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen des DVGW-EBI.
7.2 Die Abrechnung der Leistungen erfolgt, sofern nichts anders vereinbart, nach Leistungsfortschritt.
7.3 Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrages über mehr als einen Monat und betragen der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500,00 €, so kann das DVGW-EBI Anzahlungen oder Teilzahlungen verlangen.
7.4 Sämtliche Preise verstehen sich rein netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Leistungen in einen EU-Mitgliedsstaat sind i. d. R. von der Umsatzsteuer befreit, sofern der Auftraggeber dem DVGW-EBI die EU-Identifikationsnummer seines Unternehmens mitteilt.

8. Zahlungsbedingungen
8.1 Unsere Forderungen sind sofort netto ohne Abzug zahlbar. Skonti werden nicht gewährt.
8.2 Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Bankkonto des DVGW-EBI, das auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.
8.3 Ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung ist das DVGW-EBI berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu berechnen. Gleichzeitig wird die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten.
8.4 Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Fristsetzung in Verzug, so kann das DVGW-EBI nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, die Zurückziehung des Zertifikats bei der Benannten Stelle beantragen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und die weitere Ausführung der vertraglichen Leistungen verweigern.
8.5 Die Regelung in Ziffer 8.4 gilt ebenso nach angemessener Fristsetzung bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Auftraggeber oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.
8.6 Beanstandungen der Rechnungen des DVGW-EBI sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.
8.7 Wir behalten uns vor, vom Auftraggeber Vorauszahlungen zu verlangen.
8.8 Das DVGW-EBI ist berechtigt, bei gestiegenen Gemein- und/oder Bezugskosten die Preise zu Beginn eines Monats zu erhöhen. Dies erfolgt durch eine schriftliche Anzeige, die 1 Monat (Änderungsfrist) vor dem beabsichtigten Inkrafttreten abgesandt sein muss. Sollte die Preiserhöhung pro Vertragsjahr 5% nicht übersteigen, hat der Auftraggeber aus Anlass dieser Preiserhöhung kein besonderes Kündigungsrecht. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5% pro Vertragsjahr ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Anderenfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart.
8.9 Ein Aufrechnungsrecht besteht gegen Forderungen des DVGW-EBI nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen.  Bei Verträgen mit Unternehmern gilt dies auch für Zurückbehaltungsrechte. Im Übrigen darf der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

9. Vertraulichkeit
9.1 "Vertrauliche Informationen” im Sinne der vorliegenden AGB sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), einschließlich ihrer Kopien, die während der Laufzeit dieser Vereinbarung von dem Inhaber („offenbarende Partei“) an den Empfänger („empfangende Partei“) ausgehändigt, übertragen oder in sonstiger Weise offenbart werden. Als vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
9.1.1 Geschäftsgeheimnisse, Produkte, Dokumente, Herstellungsprozesse, Bilder, Zeichnungen, Know-Hows, Erfindungen, digital verkörperte Informationen (Daten), Businesspläne, Personalangelegenheiten, Muster und Projektunterlagen;
9.1.2 jegliche Unterlagen und Informationen der offenbarenden Partei, die Gegenstand technischer und organisatorischer Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind;
9.2 Sämtliche Vertraulichen Informationen, die gemäß dieser Vereinbarung von der offenbarenden Partei an die empfangende Partei übermittelt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden,
a) müssen von der empfangenden Partei streng vertraulich behandelt werden und dürfen nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks genutzt werden, soweit keine abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit der offenbarenden Partei besteht;
b) dürfen nicht von der empfangenden Partei vervielfältigt, verteilt, veröffentlicht oder in sonstiger Form weitergegeben werden, soweit dies nicht zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendig ist oder das DVGW-EBI aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen verpflichtet ist, vertrauliche Informationen, Prüfberichte und Dokumentationen an Behörden oder an im Rahmen der Vertragserfüllung beteiligte Dritte weiterzugeben. Sofern eine solche Verpflichtung besteht, ist die empfangende Partei verpflichtet, die offenbarende Partei (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) hierüber unverzüglich schriftlich zu informieren und alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Umfang der Offenlegung auf ein Minimum zu beschränken und der offenbarenden Partei erforderlichenfalls jede zumutbare Unterstützung zukommen zu lassen, die eine Schutzanordnung gegen die Offenlegung sämtlicher vertraulicher Informationen oder von Teilen hiervon anstrebt;
c) dürfen nur gegenüber solchen Vertretern offengelegt werden, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den vertraglichen Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei sicherstellt, dass ihre Vertreter diese AGB einhalten, als wären sie selbst durch diese AGB gebunden;
d) müssen von der empfangenden Partei durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte gesichert und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz eingehalten werden. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO);
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
9.3 Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die
a) im Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Übergabe durch die empfangende Partei bereits allgemein bekannt oder zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden, oder
b) der empfangenden Partei von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben wurden oder zugänglich gemacht wurden, oder
c) der empfangenden Partei bereits vor Übermittlung, bzw. Offenlegung durch die offenbarende Partei bekannt waren, oder
d) die empfangende Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen von der offenbarenden Partei selber gewonnen hat.
9.4 Die empfangende Partei trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme nach 9.3.
9.5 Die offenbarende Partei hat, unbeschadet der Rechte, die sie nach dem GeschGehG hat, hinsichtlich der vertraulichen Informationen alle Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte. Sie behält sich das ausschließliche Recht zur Schutzrechtsanmeldung vor. Die empfangende Partei ist verpflichtet auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Erreichung des Zwecks, zu dem die vertraulichen Informationen an die empfangende Partei über-geben wurden, sämtliche vertraulichen Informationen einschließlich der Kopien hiervon innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Zugang der Aufforderung bzw. nach Beendigung des Vertrags-verhältnisses zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen), sofern nicht mit der offenbarenden Partei vereinbarte oder gesetzliche Auf-bewahrungspflichten dem entgegenstehen. Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche Löschung der Dateien oder unwiederbringliche Zerstörung des Datenträgers. Vollständige und unwiderrufliche Löschung bedeutet bei elektronisch gespeicherten vertraulichen Informationen, dass die vertraulichen Informationen derart gelöscht werden, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen unmöglich wird, wobei spezielle Löschverfahren (z.B. mittels „Wiping“) zu verwenden sind, welche den anerkannten Standards genügen (bspw. Standards des Bundesamts für Informationssicherheit). Hiervon ausgenommen sind – neben vertraulichen Informationen, bzgl. derer eine Aufbewahrungspflicht besteht – vertrauliche Informationen, deren Vernichtung bzw. Rückgabe technisch nicht möglich ist, z.B. da sie aufgrund eines automatisierten elektronischen Backup-Systems zur Sicherung von elektronischen Daten in einer Sicherungsdatei gespeichert wurden.
9.6 Das DVGW-EBI ist bezüglich Berichten und Bescheinigungen, die zum Zwecke der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erstellt wurden, und bezüglich vertraulicher Informationen, die die Grundlage für die Anfertigung von diesen Berichten und Bescheinigungen bilden, berechtigt, Kopien zum Nachweis der Korrektheit seiner Ergebnisse und zu allgemeinen Dokumentationszwecken zu seinen Akten zu nehmen.

10. Urheberrechte
10.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den vom DVGW-EBI erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben beim DVGW-EBI.
10.2 Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.
10.3 Der Auftraggeber darf Prüfberichte und dergleichen nur in vollständiger Form weitergeben. Eine Veröffentlichung oder Vervielfältigung zu Werbezwecken bedarf in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Einwilligung des DVGW-EBI.
10.4 Berichte für eine evtl. Zertifizierung werden dem Auftraggeber und u. U. der benannten Stelle übersandt.

11. Haftung
Eine Haftung der DVGW-EBI im Rahmen dieses Auftrages ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DVGW-EBI, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertrags-pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit dieser auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die DVGW-EBI nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gilt nicht, soweit die DVGW-EBI einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.  

12. Prüfgegenstände
Prüfgegenstände sind kostenfrei anzuliefern und nach erfolgter Prüfung vom Auftraggeber abzuholen. Auf Wunsch bewirkt die DVGW-EBI Verpackung und Versand nach bestem Ermessen, haftet aber nicht für die Verfrachtung. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur. Alle Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Werden nach entsprechender Aufforderung und Hinweis auf die Folgen Prüfgegenstände nicht innerhalb eines Monats abgeholt und wird auch keine Versandanweisung erteilt, so kann der Prüfgegenstand für Rechnung des Auftraggebers veräußert oder verschrottet werden. Eine Gewähr für bestmöglichen Verkauf wird nicht übernommen.

13. Beschwerden
Im Fall einer Beschwerde wird gebeten, das Anliegen in schriftlicher Form per E-Mail an unsere Beschwerde-Adresse zu richten. Der Beschwerdeführer erhält eine Eingangsbestätigung. Die zuständige Abteilung bearbeitet die Beschwerden und informiert den Beschwerdeführer ggf. über Zwischenstände. Nach entsprechender Bearbeitung der Beschwerde erhält der Beschwerdeführer eine abschließende Antwort.

14. Nebenabreden, Gerichtsstand, Erfüllungsort
14.1 Mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag sind nicht getroffen.
14.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Rechtsgeschäft ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft, sofern dieses mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen abgeschlossen wird ist Karlsruhe. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.